Als die Corona-Pandemie im vergangenen Jahr ausbrach, versprach die Regierung schnelle und unbürokratische Hilfe, die von vielen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern auch angenommen wurde. Die Vergabe der Soforthilfe wurde dabei auf Länderebene recht unterschiedlich gehandhabt. Anderthalb Jahre später stellt sich nun für viele Unternehmer die Frage, ob und in welcher Höhe sie zur Rückzahlung verpflichtet sind. Hier ein Überblick mit wichtigen Infos.
Corona Soforthilfe: Hände hoch, Geld zurück!
Drohende Klagewelle in NRW
Aktuelles Beispiel für die Problematik ist das Land NRW, wo Ende Oktober 2021 – also praktischerweise erst nach der Bundestagswahl - die Frist für die Rückmeldung zur Soforthilfe ausläuft. Hierzu wurden die Empfänger der Leistung bereits mehrfach per E-Mail sowie postalisch angeschrieben und spätestens seitdem geht es heiß her. Denn: Wie die inzwischen gegründete IG-NRW-Soforthilfe kritisiert, würden mit diesem Schreiben massive und zuvor nicht geltende Änderungen an den Bewilligungsbescheiden übermittelt. Dies ist insofern problematisch, als dass sich auch die Bedingungen, zu denen die 9.000 -15.000 Euro seinerzeit bewilligt und ausgezahlt wurden, in den Zeiträumen März bis Mai 202400 mehrfach änderten. Kurzum: Ein undurchsichtiges Wirrwarr, das viele Empfänger enorm verunsichert und viele Ressourcen bindet. Auch eine Klagewelle gegen das Land droht. Zudem vergab das Land NRW die Gelder tatsächlich mit einem vergleichsweise schnellen und unkomplizierten Verfahren, das auch umgehend zum Gegenstand von verschiedenen Betrugsfällen wurde, sodass das Verfahren sogar kurz ausgesetzt werden musste. Dass die Rückmeldung nun in einer recht komplizierten Art mit der Offenlegung von konkreten Zahlen und zeitintensiven Formularen erfolgt, verärgert viele Betroffene. Wichtig für betroffene Unternehmer und Soloselbstständige: Die Rückmeldung muss auf jeden Fall bis zu dem genannten Termin erfolgen, da sonst ein strafrechtliches Verfahren wegen Subventionsbetrug droht. Die IG-NRW-Soforthilfe leistet auch hierbei in den sozialen Medien wertvolle Hilfe – ein Klick lohnt sich.
Wer muss die Corona-Soforthilfe zurückzahlen?
Viele Unternehmen, die in den panischen Verhältnissen des Frühjahrs 2020 die Soforthilfe beantragt haben, taten dies mit prognostizierten Zahlen aus reiner Vorsicht über die weitere Pandemie- und Wirtschafts-Entwicklung und zum Schutz ihres Unternehmens. Hiervon haben zahlreiche Unternehmen bereits freiwillig mittlerweile fast 1 Milliarde Euro wieder zurückgezahlt. Problematisch wird es für die Unternehmen, bei denen sich die prognostizierten Einbrüche besser entwickelten als gedacht. Denn: Die Halbierung des Umsatzes in den zugrunde liegenden Monaten ist nicht alleine maßgeblich, sondern vielmehr das Zustandekommen eines Liquiditätsengpasses. Und dieser errechnet sich nicht so leicht, wie das viele Unternehmer und Selbstständige seinerzeit dachten. Insbesondere Soloselbstständige und Freiberufler haben erhebliche Schwierigkeiten, betriebliche Kosten für die Soforthilfe geltend zu machen. Eine zumindest teilweise Rückzahlung ist damit sehr wahrscheinlich. Brisant: Generell gelten bei der Rückzahlung die Verfahrensweisen der Länder – und Bayern verzichtet zum Beispiel auf ein gesondertes Rückmeldeverfahren. Stattdessen soll die Einschätzung durch eine nachträgliche Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses anhand von Ist-Werten durch den Empfänger selbst und eigenverantwortlich vorgenommen werden. Eine Überprüfung findet nur stichprobenartig statt.
Wer macht sich strafbar?
Generell gilt: Hat sich der Empfänger vor Antragstellung Gedanken über seinen Liquiditätsbedarf gemacht und die Soforthilfe auch zur Deckung seiner anrechenbaren Fixkosten verwendet, ist in einer vergleichbar guten Position. Dies prüft man im Zweifelsfall mit dem Steuerberater und folgt dann den Verfahrensweisen zur Rückmeldung seines jeweiligen Landes. Wer den Liquiditätsbedarf lediglich falsch eingeschätzt hat, dies aber nicht zurückmeldet, macht sich unter Umständen strafbar. Dies kann noch Jahre später zum Beispiel bei einer steuerlichen Betriebsprüfung zur Einleitung eines Strafverfahrens führen. Eine gute Übersicht zu den juristischen Einschätzungen gibt es hier.
Fazit: Die Folgewirkungen der Pandemie und der daraufhin ausgezahlten Hilfen wird uns noch einige Zeit verfolgen – zumal die Konditionen noch nicht final ausgefochten sind. Wer seine Liquidität bis dahin auch ohne staatliche Hilfe verbessern will, sollte sich mit Leasing, Factoring und Absatzfinanzierung beschäftigen. Und nicht vergessen: Der beste Mittelstands-Partner für die Vermeidung eines Liquiditätsengpasses ist seit über 45 Jahren abcfinance!