Im Zusammenhang mit gebrauchten Gegenständen und Gütern liest man häufig von der sogenannten Differenzbesteuerung. Dies bezieht sich auf einen bestimmten Aspekt der Umsatzsteuer und des UStG, der speziell Wiederverkäufern zugutekommt. Und wer sich mit dem Gedanken trägt, als Kfz-Händler zum Beispiel ein gebrauchtes Fahrzeug zu veräußern, kann sich über diese Regelung freuen. Denn: Die Differenzbesteuerung verhindert unter anderem, dass private Verkäufer als Mitbewerber einen Preisvorteil generieren, indem sie keine Umsatzsteuer auf das Fahrzeug aufschlagen müssen. Hier die Details!
Differenzbesteuerung: Praktischer Segen für Wiederverkäufer
Wie funktioniert die Differenzbesteuerung?
Ähnlich wie die nicht ausweisbare Mehrwertsteuer, ist die Differenzbesteuerung eine Regelung vorwiegend für Gebrauchtgüter. Der Hintergrund: Verkauft eine Privatperson einen gebrauchten Gegenstand, entsteht bei Verkauf und Lieferung bekanntermaßen keine Umsatzsteuer. Leider ist die Steuer nicht so gütig zu gewerblichen Händlern: Ein Unternehmer mit Vorsteuerabzug, der den gleichen Gegenstand verkauft, wäre also klar im Nachteil. Denn: Er müsste beim Verkauf die Umsatzsteuer (19% MwSt.) auf den gesamten Verkaufspreis, den er bei der Lieferung erhalten hat, berechnen und dann im Rahmen des Vorsteuerabzugs abführen. Die Differenzbesteuerung ist somit eine Spezialform der Umsatzbesteuerung, bei nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis im Sinne der Umsatzsteuer erfasst wird. Anders gesagt: Die Umsatzsteuer wird nur auf die Marge der Lieferung entrichtet. Die Vorsteuer ist dementsprechend geringer.
Für welche Gegenstände kann die Differenzbesteuerung angewandt werden?
Nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG muss die Lieferung der Gegenstände an den gewerblichen Wiederverkäufer verschiedene Anforderungen erfüllen, damit beim Verkauf die Differenzbesteuerung gilt. Kurioserweise wird dabei die Bezeichnung "gebraucht" vermieden, die Ansammlung der Voraussetzungen führen aber zu dem, was man landläufig als Gebrauchtgegenstand versteht. Kernpunkt für die Differenzbesteuerung ist dabei die Voraussetzung, dass der Erwerb von einer Privatperson oder von einem steuerbefreiten Unternehmer erfolgt ist – beziehungsweise der Verkäufer selbst als gewerblicher Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung angewandt hat. Sehr interessant ist auch die Liste der Waren, für die Differenzbesteuerung ausgeschlossen ist:
-
Edelmetalle und Edelsteine in unbearbeiteter Form (UStG § 25 Abs. 3)
-
Ein "neuer Gegenstand", der aus mehreren Einzelteilen besteht, die jeweils die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen (Abschn. 276a Abs. 4 Umsatzsteuerrichtlinien)
-
Für die Lieferung einzelner Teile von einem erworbenen Gebrauchsgegenstand (bspw. Ausschlachten eines PKW), ist die Differenzbesteuerung für diese Teile ebenfalls ausgeschlossen
-
Handel mit Neufahrzeugen innerhalb des EU-Gebiets (UStG § 25 Abs. 7)
Wer darf die Differenzbesteuerung anwenden?
Das Gesetz beschränkt die Differenzbesteuerung auf sogenannte gewerbliche Wiederverkäufer (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Dem Begriff Wiederverkäufer werden dabei gewerbsmäßige Händler zugeordnet – also solche Unternehmer, die im Rahmen ihres Unternehmens oder eines abgrenzbaren Teilbereichs üblicherweise Gegenstände zum Zwecke des Wiederverkaufs einkaufen und diese Lieferung anschließend (gegebenenfalls nach Instandsetzung) wieder verkaufen. Das heißt: Kfz-Händler, die üblicherweise Neuwagen verkaufen, können dies für Fahrzeuge anwenden, die sie in Zahlung genommen haben. Ein Freiberufler oder Selbstständiger, der einen gebraucht gekauften PKW nach der Nutzung wieder verkauft, ist somit kein Wiederverkäufer und kann das Verfahren nach UStG nicht anwenden.
Was muss man bei der Differenzbesteuerung beachten?
Wer das Verfahren anwenden möchte, muss es zuvor beim Finanzamt anmelden. Der Antrag ist spätestens mit der ersten Umsatzsteuer-Voranmeldung des laufenden Kalenderjahres zu stellen und ist für mindestens zwei Jahre bindend (§ 25a Abs. 2). Bei der Rechnungsstellung darf dann keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein und auf die Anwendung der Differenzbesteuerung muss hingewiesen werden. Ein entsprechender Text kann folgendermaßen lauten: “Der Rechnungsbetrag enthält Umsatzsteuer, die im Rahmen der Differenzbesteuerung nicht gesondert ausgewiesen wird.” Auch wichtig für Wiederverkäufer im Sinne des UStG: Entstehen bei der Lieferung Versandkosten, müssen diese auf einer gesonderten Rechnung mit der üblichen Umsatzsteuer gestellt werden. Die beiden Verfahren dürfen nicht vermischt werden.
Generell gilt: Es kann es nicht schaden, den Steuerberater vorher zu fragen, ob man für die Steuer wirklich als Wiederverkäufer gilt und welche Konsequenzen im Bereich der Vorsteuer und des Vorsteuerabzugs zu beachten sind.
Was bedeutet die Differenzbesteuerung für den Käufer?
Für private Käufer ist das Verfahren klar ein Vorteil, da der Verkäufer den konkreten Gegenstand preiswerter (weil ohne Umsatzsteuer) anbieten kann. Gewerbliche Käufer wie Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler haben beim Einkauf allerdings immer die Umsatzsteuer im Kopf, die sie im Rahmen der Vorsteuer und des Vorsteuerabzugs gegenrechnen können. Da die Mehrwertsteuer bei diesem Verfahren allerdings nicht ausgewiesen wird, ist dies nicht möglich. Der ausgelobte Preis zum Beispiel eines gebrauchten Fahrzeugs ist dann auch der tatsächliche Preis. Tipp: Wer trotzdem nicht auf eine gebrauchte Maschine oder ein Fahrzeug verzichten möchte, kann mit einem Gebrauchtleasing von abschreibbaren Leasingraten profitieren.
Fazit
Steuer, Steuer und immer wieder Steuer: Wer im Sinne des UStG als Wiederverkäufer gilt, kann mit der Differenzbesteuerung beim Verkauf und der Lieferung von gebrauchten Gegenständen Vorteile gegenüber privaten Mitbewerbern generieren. Allerdings müssen die Vorgaben des UStG und die Details der Anmeldung beachtet werden. Als gewerblicher Käufer eines Objekts, das diesem Verfahren unterliegt, sollte man hingegen die fehlende Umsatzsteuer im Blick haben.