Gute Nachricht aus dem Bereich Steuern: Ein aktuelles Urteil des EuGH bringt eine interessante Wende in der Besteuerung von Firmenwagen und kippt damit die gängige Praxis deutscher Finanzämter, diese pauschal zu behandeln. Genauer gesagt geht es dabei um die Umsatzsteuer: Wird einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen, ist dies bisher für das Unternehmen in der Regel umsatzsteuerpflichtig. Aber genau das könnte sich jetzt ändern. Die schlechte Nachricht gleich vorweg: Am Umstand des geldwerten Vorteils ändert das Urteil nichts. Hier die Details!
EuGH-Urteil: Arbeitgeber können Steuern beim Firmenwagen sparen
Anlass zu der Änderung dieser Regelung ist ein Rechtsstreit zwischen einem Luxemburger Unternehmen und dem Saarbrücker Finanzamt: Zwei in Deutschland wohnhafte Arbeitnehmer des Unternehmens erhielten jeweils einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den beide auch privat nutzen durften. Hierfür behielt das Unternehmen von einem der Arbeitnehmer einen Teil des Gehaltes ein. Der andere Arbeitnehmer erhielt den Wagen ohne Gegenleistung. Weil die Arbeitnehmer ihren Wohnsitz in Deutschland hatten, vermutete das Finanzamt nun eine Leistung mit entsprechender Umsatzsteuer. Daraufhin kam es zum Rechtsstreit, da das Unternehmen nicht der Festsetzung der Umsatzsteuer für die Fahrzeuge entsprach, denn hierfür seien die Voraussetzungen nicht gegeben. Nach EU-Recht sind Dienstleistungen gegen Entgelt und die Vermietung von Beförderungsmittel jeweils steuerlich relevant und damit umsatzsteuerpflichtig. Doch dies sei hier nicht der Fall, argumentierte das Unternehmen. Dieser Sichtweise folgte dann grundsätzlich auch der EuGH, den das Finanzgericht des Saarlandes hierfür angerufen hatte.
Die Gegenleistung ist ausschlaggebend
Um das Urteil zu verstehen, muss ein Orakel mit geheimnisvollem Namen zur Rate ziehen: das MwStSysRL. Hinter dieser kryptischen Abkürzung verbirgt sich nichts weniger als die sogenannte Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die im Grunde eine europäische Regelung zur Harmonisierung der verschiedenen Steuer-Systeme darstellt. Diese Richtlinie sieht vor, dass Firmenwagen als Vermietung eines Beförderungsmittels angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer (Mieter) länger als 30 Tage dauerhaft über die private Nutzung des Fahrzeuges verfügen kann. Dies ist ein geldwerter Vorteil, den man üblicherweise mit der Ein-Prozent-Methode kompensiert. Kommt es hierbei allerdings zu einem Mietzins – im konkreten Fall der Verzicht auf einen Teil des Gehalts – ist dies wiederum eine entgeltliche Gegenleistung. Und hierfür muss Umsatzsteuer entrichtet werden. Soweit – so gut. Allerdings liegt der Mietzins bei dem Mitarbeiter, der den Firmenwagen ohne Gehaltsabzug nutzen durfte, gar nicht vor, sodass folglich auch keine Umsatzsteuer entrichtet werden muss.
Vorteil für Arbeitgeber
Sollte dieses Urteil die gängige steuerliche Regelung des betrieblichen Kraftfahrzeugs in Zukunft verändern, wirken sich die Vorteile allerdings eher auf Arbeitgeber aus und nicht auf die Kfz-Nutzung der Arbeitnehmer. Diese müssen den geldwerten Vorteil weiterhin versteuern. Denn: Das Urteil betrifft die Umsatzsteuer auf eine vermeintliche Vermietung und nicht den geldwerten Vorteil, der sich aus der Pkw-Nutzung des Dienstwagens für private Zwecke ergibt. Dies geschieht weiterhin entweder über die Ein-Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch. Den geldwerten Vorteil wird man so leicht auch nicht wegdiskutieren können, wenngleich das Urteil die Arbeit für die Finanzämter in Hinblick auf Firmenwagen deutlich verkompliziert: Die Details der Überlassung müssen zukünftig eingehender auf spezifische Gegenleistungen geprüft werden, um eine Umsatzbesteuerung zu erzeugen. Arbeitgeber können indes bares Geld sparen, wenn sich aus der Überlassungsvereinbarung kein Anspruch auf ein höheres Gehalt ableiten lässt, folgert zum Beispiel das Handelsblatt. Dies gilt im Übrigen auch für E-Bikes, die beliebten Hybridfahrzeuge oder die aufgrund der aktuellen Förderungen stark gefragten E-Autos.
Fazit:
Inwieweit sich dieses Urteil auf die tatsächliche Praxis in deutschen Finanzämtern auswirken wird, ist noch nicht ganz klar. Dennoch ergibt sich hier ein interessantes Fenster, das die Versteuerung von Dienstwagen noch transparenter gestaltet – und letztlich auch fairer. Dennoch wird ein geldwerter Vorteil weiter bestehen und auch kompensiert werden müssen. Im Zusammenklang allerdings mit den attraktiven Konditionen, die sich aus dem Umweltbonus ergeben, ist auch dieses Urteil ein möglicher Baustein für die Anschaffung von E-Autos oder Plug-in-Hybriden, wo sich die Umsatzsteuer durch den höheren Preis besonders bemerkbar macht. Wenn Sie Fragen haben, wie Sie mit Leasing Ihren Firmenwagen finanzieren und welche Vorteile sich mit den Finanzierungen von abcfinance ergeben, empfehlen wir Ihnen einen Anruf. Es lohnt sich!