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Mehrwertsteuersenkung: Das sollten Sie jetzt wissen.

Lesezeit: 5 Min

Ob die Mehrwertsteuersenkung als Teil des Konjunkturpakets die Schäden der Corona-Krise auffangen kann, steht noch in den Sternen. Klar ist aber schon jetzt, dass sie einen Haufen Arbeit verursacht: Einmal zum Beginn der Regelung und dann wieder zum Ende, wenn alles wieder zurückgebaut wird. Hier ein Überblick, was Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler jetzt wissen müssen.

Was, wann und wieviel?

Der reguläre Mehrwertsteuersatz wird vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent gesenkt. Dies gilt für die meisten Waren und Dienstleistungen. Der ermäßigte Satz wird von 7 auf 5 Prozent reduziert. Dies gilt beispielsweise für Lebensmittel, Bücher sowie seit Anfang des Jahres für den Bahnverkehr. Dadurch soll der Konsum beim Endverbraucher angekurbelt werden, wodurch im Gegenzug schätzungsweise 10 Milliarden Euro an Steuereinnahmen pro Prozentpunkt verloren gehen. Da sich die Weitergabe der Steuersenkung erst bei höheren Beträgen merklich auswirkt, ist die Wirkung als Konjunkturmechanismus umstritten.

Muss die Senkung weitergegeben werden?

Die erste Frage, die sich Unternehmen beantworten müssen: Geben wir die Steuersenkung weiter? Zeitschriftenabos, Mitgliedsbeiträge und andere Dauerschuldverhältnisse mit Privatpersonen müssen wegen der unterjährigen Steuersenkung angepasst werden, da der ursprüngliche Preis auf Grundlage der höheren Mehrwertsteuer vereinbart wurde. Darüber hinaus kann die verminderte Mehrwertsteuer ganz, teilweise oder gar nicht an den Konsumenten weitergeben werden. Das Recht zur freien Preisbildung ist laut Ministerium nicht aufgehoben.

Müssen Kassen umprogrammiert werden?

Es ist zumindest äußerst sinnvoll. Hintergrund: Das Bundeswirtschaftsministerium empfiehlt, die Mehrwertsteuersenkung unbürokratisch an Kunden weiterzugeben und die pauschalen Rabatte zunächst erst an der Kasse zu gewähren. Somit wäre es zwar zulässig, den veränderten Satz handschriftlich auf dem Kassenzettel zu korrigieren, jedoch dürfte das nach kurzer Zeit für Chaos in der Buchhaltung sorgen. Wenigstens die Preisauszeichnungen müssen nicht in der Nacht zum 1. Juli geändert werden.

Muss die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden?

Ja. Unternehmer sollten zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember den reduzierten Steuersatz ausweisen. Denn: Sind 19 % als Mehrwertsteuer ausgewiesen, müssen auch 19 % abgeführt werden. Dies gilt auch beim Vorsteuerabzug: Wird die Leistung zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember erbracht und mit dem alten Satz ausgewiesen, muss dieser auch abgeführt werden. Der Leistungsempfänger kann jedoch nur 16 % als Vorsteuer abziehen. Wichtig hierbei: Umsatzsteuer entsteht erst mit Ausführung einer Teilleistung oder der Erbringung der vollständigen Leistung.

Fazit: Alles bleibt anders

Natürlich kann dieser Beitrag nur einen ersten Überblick verschaffen. Sämtliche Untiefen, die sich zum Beispiel bei komplexen Vertragsverhältnissen auftuen oder Änderungen, die sich durch die Praxis in den kommenden Wochen ergeben, können nur durch eine Rechts- bzw. Steuerberatung abgebildet werden. Im Übrigen darf man diesen Berufszweig schon jetzt als Gewinner des Konjunkturpakets betrachten. Immerhin schon einer.

Übrigens: Als Partner des Mittelstands steht abcfinance seit über 45 Jahren mit LeasingFactoring und Absatzfinanzierung als verlässliche Konjunkturhilfe an der Seite von Unternehmern. Auch Zeiten der Krise. Versprochen!

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