Gute Nachrichten für viele Unternehmer und Soloselbstständige, die mit der Neustarthilfe und der Corona-Überbrückungshilfe III die Auswirkungen der Corona-Pandemie bekämpfen: Nicht nur stehen die ersten Abschlagszahlungen von bis zu 400.000 Euro seit dem 15. Februar zur Verfügung – auch die Konditionen für fällige Fixkosten und anhängige Leasingverträge geben Anlass zur verhaltenen Freude. Hier die Details und Links zur Antragsstellung.
Neue Überbrückungshilfen: Leasing Raten voll förderfähig
Überbrückungshilfe III endlich startklar
Offenbar hat die akute Not der deutschen Unternehmen dazu geführt, dass die Überbrückungshilfe der Bundesregierung nicht nur erneut verlängert, sondern die Beantragung überdies vereinfacht wurde. Erst jüngst hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Beantragung der Überbrückungshilfe III frei- und die Konditionen bekannt gegeben: Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten in diesem Zusammenhang Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet. Wichtig: Die Antragstellung erfolgt wie bei der Überbrückungshilfe I+II über eine prüfende dritte Instanz wie zum Beispiel Steuerberater. Eine übersichtliche FAQ-Seite mit wichtigen Informationen zur Antragstellung gibt es übrigens hier.
Neustarthilfe für Soloselbstständige
Mit der sogenannten Neustarthilfe hingegen werden Soloselbständige aus allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 coronabedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben, sodass die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht infrage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene sowie kreative Tätigkeiten ausüben oder zum Beispiel im Gesundheitswesen als Therapeuten und Trainer sowie in der Tourismusbranche oder Bildungsbranche tätig sind. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt dabei in der Regel wenige Tage nach Antragstellung und die Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Weitere Informationen gibt es hier.
Leasing ist förderfähig
Bereits im Juni 2020 wurden durch das BMWi die förderfähigen Fixkosten im Rahmen des Überbrückungshilfeprogramms I und II konkretisiert. Mit der Überbrückungshilfe III wird nun das Fördervolumen und die Abschlagshöhe erweitert sowie der Zugang für hilfsbedürftige Unternehmen erleichtert. Wie bisher sind „Mieten“, „weitere Mietkosten“ und der „Finanzierungskostenanteil von Leasing-Raten“ als förderfähige Fixkosten erfasst. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht zuletzt aufgrund des Regelungsziels davon auszugehen, dass die Konkretisierung zu den Überbrückungshilfen I und II auch für die Überbrückungshilfe III gilt. Das bedeutet: Raten aus Leasing- und Mietkaufverträgen, bei denen der Gegenstand dem Leasinggeber beziehungsweise Vermieter bilanziell zugerechnet wird, sind als „Mieten“ zu erfassen und damit in voller Höhe förderfähig. Bei Raten aus Finanzierungsleasingverträgen mit Bilanzierung beim Leasingnehmer wie insbesondere beim klassischen Mietkauf ist lediglich der Finanzierungskostenanteil förderfähig. Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasing-Gesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 Prozent der Monatsraten erfasst werden.