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Neues Transparenzregister: Was müssen Unternehmen wissen?

Lesezeit: 5 Min

Bereits seit dem 1. August 2021 ist das Geldwäschegesetz (GwG) durch das neue Transparenz- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) ergänzt worden, das dem Namen entsprechend Geldwäsche und Terrorfinanzierung verhindern soll. Damit ist nun für deutlich mehr Unternehmen die Verpflichtung verbunden, aktiv Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen bereit zu stellen. Es gibt also Handlungsbedarf für Unternehmer. Wen es betrifft und welche Fristen einzuhalten sind erfahren Sie hier.

Wo liegt der Sinn hinter der Änderung?

Das wirkliche Ausmaß der Geldwäsche ist natürlich nur schwer konkret zu belegen. Allerdings schätzt die EU den finanziellen Schaden hieraus auf ein Prozent der jährlichen europäischen Wirtschaftsleistung – etwa 140 Milliarden Euro. Damit stellt diese Form der Schattenwirtschaft eine ernsthafte Bedrohung für die Integrität der Wirtschaft und des europäischen Finanzsystems dar, wie es in der Begründung der EU heißt. Ziel ist es somit, in den EU-Staaten einheitliche Standards zu etablieren und die in den jeweiligen Ländern geführten Transparenzregister zu vernetzen. Mit dieser Maßnahme will man jene schwarzen Schafe aufdecken, die sich hinter den Konstrukten legaler Geschäftsformen verstecken und diese dann zur Geldwäsche oder gar Terrorfinanzierung missbrauchen. 

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister wurde bereits 2017 zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie eingeführt. Die registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger Verlag im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen. Das Transparenzregister enthält dabei Angaben über die meldepflichtige Organisation und deren wirtschaftlich Berechtigte. Bisher war das Verzeichnis ein Auffangregister, bei dem Mitteilungen für die meisten Firmen nur nötig waren, wenn sich die Angaben nicht bereits aus bestehenden Registern wie dem Handels- oder Vereinsregister ergaben. Genau dies ändert sich, da das Register zu einem Vollregister ausgebaut werden soll: Nun müssen auch die bisher nicht eintragungspflichtigen Gesellschaften wie die GmbH aktiv werden.

Meldepflicht: Wer muss was eintragen?

Seit dem 1. August müssen laut GwG alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (AG, GmbH, OHG, KG, Partnergesellschaften, Stiftungen, Trusts) den oder die wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Ausgenommen hiervon sind die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), sofern nicht beispielsweise GmbH-Anteile gehalten werden. Gemäß §§ 20, 21 GwG müssen die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben eingeholt, aufbewahrt, auf dem aktuellen Stand gehalten und unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt werden. WICHTIG: Die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten sind selbst mitteilungspflichtig. Die Meldung erfolgt dabei digital über die Website des Transparenzregisters. Einsehen dürfen das Register nur bestimmte Behörden - der Öffentlichkeit wird per Gesetz nur gegen Gebühr und nur eingeschränkt Einsicht gewährt.

Wer ist "wirtschaftlich Berechtigter"?

Generell wird ein wirtschaftlich Berechtigter bei juristischen Personen angenommen, wenn eine natürliche Person mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Genauer definiert dies der § 3 des GwG. Bei der Meldung müssen auch Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und etwaige Änderungen offengelegt werden. Weitere Informationen und eine FAQ zu der Eintragung gibt eine Seite des Bundesverwaltungsamts zu diesem Thema. 

Was passiert bei Falsch- oder Nicht-Meldung? 

Hier wird es unangenehm – denn sowohl die EU-Richtlinie als auch das Geldwäschegesetz und somit der deutsche Staat meinen es durchaus ernst mit der Verpflichtung. Und das bedeutet, dass es teuer werden kann: Schon bei einfachen Verstößen gegen die verpflichtende Meldung von wirtschaftlich Berechtigten kann das Bußgeld bis zu 150.000 Euro betragen - bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu einer Million Euro.  

Was gilt für Vereine?

Es wurde ein § 20a GwG (Automatische Eintragung für Vereine) eingefügt, wonach für eingetragene Vereine nach § 21 BGB die Daten des Vereinsregisters in das Transparenzregister übernommen werden, ohne dass Vereine hierzu gesonderte Mitteilungen machen müssen. Bei der Übertragung der Daten wird aufgrund fehlender Angaben im Vereinsregister mit zwei Annahmen gearbeitet:

1. Vorstände von Vereinen gelten regelmäßig als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte

2. als Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des Vorstands bzw. des wirtschaftlich Berechtigten werden Deutschland bzw. ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2021 müssen Vereine deshalb nur dann aktiv werden, wenn diese Annahmen nicht zutreffen.

Gibt es Übergangsfristen zur Meldung?

Für die verpflichtende Meldung gibt es Übergangsfristen, deren Ablauf man nicht verpassen sollte (§ 59 Abs. 8 GwG nF): Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung spätestens bis zum 31.03.2022 vornehmen. GmbH, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die Angaben bis zum 30.06.2022 übermitteln. In allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Fazit: Das neue Gesetz verpflichtet zwar zur Meldung, dient aber der Allgemeinheit und kommt damit am Ende jedem Einzelnen zugute. Schließlich wird es dadurch schwieriger, illegale Gelder aus Straftaten zu waschen und wieder in den "sauberen" Umlauf zu bringen. Unternehmen sollten der Meldepflichten fristgerecht nachkommen, um empfindliche Strafen zu vermeiden. Wer dabei unsicher ist, was die neuen Verpflichtungen für ihn bedeuten, sollte unbedingt Rat bei einem Fachanwalt oder Steuerberater einholen.

Und nicht vergessen: Ganz gleich, welche Meldefristen zukünftig gelten: Die Meldung bei abcfinance ist zwar weiterhin freiwillig - aber sehr zu empfehlen. Seit über 45 Jahren stehen wir dem Mittelstand mit Leasing, Factoring und Absatzfinanzierung verlässlich zur Seite. Und das bleibt auch so - versprochen!

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