Während die nicht enden wollende Corona-Pandemie den meisten Bürgern gefühlt nur noch lästig ist, birgt sie für viele Unternehmer nach wie vor enormes Gefahrenpotential. Denn: Die wirtschaftlichen Folgen von unterbrochenen Lieferketten, schwierigen Hygienebeschränkungen oder einem weiteren drohenden Lockdown sind in einigen Branchen immens. Insbesondere das Gastgewerbe droht mit der Omikron-Wand vor der Brust immer mehr in Schieflage zu geraten. Um dies weiter abzufedern, kann seit Anfang Januar die Überbrückungshilfe IV beantragt werden. Hier der Überblick!
Überbrückungshilfe IV – schneller und besser als die Vorgänger?
Überbrückungshilfe IV: Was müssen Unternehmer wissen?
Seit dem 07.01.2022 ist es so weit: Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt auch die neue Bundesregierung im neuen Jahr die Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen, die mit mindestens 30% Umsatzeinbruch von der Corona-Pandemie besonders betroffen sind. Mit den Hilfsgeldern können Fixkosten bis zu 90% erstattet werden. Die Bedingungen entsprechen dabei weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus. So kann die Überbrückungshilfe IV anders als die Corona-Hilfsgelder einiger Bundesländer beim ersten Lockdown auch nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Dies sind Steuerberatende inklusive Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte. Die besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen der Reisebranche sowie der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können dabei zusätzliche Förderungen beantragen, wenn sie einen besonders starken Umsatzrückgang verbuchen mussten oder wenn sie auf besondere Weise betroffen sind - wie etwa Schausteller und Händler auf Weihnachtsmärkten oder Hersteller von Feuerwerk. Details zu den Bedingungen gibt es hier und die Beantragung erfolgt hier. Antragsfrist ist Ende April.
Überbrückungshilfe IV: Wer ist antragsberechtigt?
- Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen und aller Größen mit entsprechenden Umsatzrückgängen
- Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe (Freiberufler) im Haupterwerb
- Gemeinnützige und dauerhaft am Markt tätige Organisationen unabhängig von ihrer Rechtsform
Schnelle Abschlagszahlungen offenbar möglich
Offenbar hat man in der neuen Regierung die Sorgen vieler Unternehmer über die teils lähmende und langsam mahlende Bürokratie vorangegangener Hilfsprogramme verstanden. So kündigte Bundeswirtschaftsminister Habeck jüngst an, dass bereits in den nächsten Wochen erste Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro je Fördermonat ausgezahlt würden. "Wir wissen, dass es für viele Unternehmen aufwändig und kostspielig ist, 2G-Regeln umzusetzen oder andere Corona-Zutrittsbeschränkungen zu vollziehen", so Habeck gegenüber der Nachrichtenagentur dpa. Aus diesem Grund soll die Überbrückungshilfe IV nicht nur Sach-, sondern auch Personalkosten abdecken, die bei der Umsetzung der coronabedingten Zugangsregeln wie 2G- und 2G-Plus-Zutrittskontrollen entstehen. Auf besondere Nachfrage treffen die Hilfsmittel im Gastgewerbe, das sich durch die neueste Verschärfung der Corona-Regeln im Zuge der Omikron-Variante benachteiligt sieht und weitere Verluste fürchtet. "Jeder zweite Unternehmer bangt um seine Existenz", so die Vorsitzende des Hotel- und Gaststättenverbandes Dehoga, Ingrid Hartges, gegenüber dem Nachrichtenportal "watson".
Konfliktpotential: Rückforderungen der ersten Soforthilfe
Während die Pandemie und der Corona-Virus noch eine weitere Runde durch ein geplagtes Land dreht, trifft die unerwartete Forderung nach Rückzahlung der ersten Soforthilfe viele Unternehmen völlig überraschend. Bis zu 9.000 Euro gab es seinerzeit für kleine Unternehmen mit maximal fünf Beschäftigten und bis zu 15.000 Euro für Firmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Brisant: Eigentlich waren die Soforthilfen an den Umsatzrückgang gekoppelt und sollten nicht zurückgezahlt werden müssen. Gegenüber diesen ursprünglich kommunizierten Bedingungen beziehungsweise dem Antrag gab es dann allerdings viele Veränderungen der Länder im Verlauf der folgenden Wochen des ersten Lockdowns. So waren die Lebenshaltungskosten später nicht mehr abgedeckt und lediglich verschiedene Fixkosten anrechenbar. Die Folge: Ein Rückzahlungsbescheid der Landesbehörden, die nun für viele Unternehmen zum Problem wird. Verständlich, dass nun eine Klagewelle droht, um die Umstände der Bewilligung und die Rückzahlungsmodalitäten endgültig zu klären. Was die Fristen der Rückzahlung betrifft, gibt es bereits von Wirtschaftsminister Habeck sowie aus den Reihen der FDP verschiedene Vorstöße, diese großzügiger auszulegen als bisher angedacht. Eine Verlängerung Soforthilfe bis zum Juni 2023 sei demnach unbedingt notwendig.
Fazit: Sicherlich wird es um die Modalitäten der staatlichen Hilfen noch den einen oder anderen Prozess geben – und ein waches Auge ist fundamental wichtig bei der Beantragung. Dennoch sind Förderprogramme, Zuschüsse und Kredite gerade in der Krise wichtige Werkzeuge der Unternehmensfinanzierung. Die Überbrückungshilfe IV kann dabei eine Erleichterung für Unternehmen in den Härten der Corona-Pandemie sein. Darüber hinaus bieten auch eine Reihe regionaler Förderungsprogramme wertvolle Hilfen. Bleiben Sie gesund!