Veritätshaftung

Der Begriff Verität leitet sich vom lateinischen Wort Veritas ab, was zu Deutsch Wahrheit bedeutet und bezeichnet die Rechtsbeständigkeit einer Forderung. Beim Factoring werden Forderungen an Factoring-Unternehmen verkauft. Dabei kann es vorkommen, dass die Forderung des Factoring-Kunden keinerlei oder nur eingeschränkten rechtlichen Bestand hat. In diesem Fall würde der Factor die Forderungen nicht eintreiben können. Dieses Risiko wird Veritätsrisiko genannt.

Um den Factor zu schützen, besteht daher beim Factoring die Veritätshaftung. Diese besagt, dass der Factoring-Kunde dem Factor gegenüber für den rechtlichen Bestand der Forderung, sowie dessen Höhe haftet. Der Factoring-Kunde muss dafür Sorge tragen, dass die verkauften Forderungen in gesamter Höhe der Wahrheit entsprechen und nicht angezweifelt werden können. Falls sich herausstellt, dass keine rechtliche Forderung vorliegt, kann er ansonsten zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet werden.

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Veritätshaftung tritt folglich immer dann ein, wenn eine verkaufte Forderung nicht besteht, sie eigentlich einer dritten Partei zusteht, oder aufgrund von Eigentumsvorbehalt nicht abtretbar ist.

Unternehmen, die einen Vertrag mit Factoring-Unternehmen schließen möchten, müssen deshalb verschiedene Voraussetzungen wie rechtssichere Verträge und beweissichere Dokumentationen garantieren, um ein solches Risiko zu minimieren. Der Wahrheitsgehalt einer Forderung bemisst sich außerdem an mehreren Kriterien, wie etwa an der Nachweisbarkeit, den Risiken begründeter Einwände oder Ansprüche Dritter. Diese Informationen sind meist für den Factoringnehmer einfacher einzuholen, weshalb er auch durch entsprechende Dokumente wie Verträge und Rechnungen in der Beweispflicht steht.

In der Praxis gibt es vielfältige Gründe, die eine abgetretene Forderung mindern oder ihr den rechtlichen Bestand entziehen können. Beispielsweise kann ein sogenanntes Abtretungsverbot gegenüber Dritten mündlich abgeschlossen und damit nicht nachweisbar sein.

Das Veritätsrisiko ist vom Bonitätsrisiko strikt abzugrenzen, denn letzteres bezieht sich auf aus anderen Gründen ausbleibende Zahlungen des Schuldners.

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