Abschlusszahlungen
Wenn ein Leasingnehmer seinen bereits abgeschlossenen Leasingvertrag kündigt, bevor die Investitionskosten vollständig amortisiert sind, ist eine abschließende Zahlung an den Leasinggeber fällig. Diese wird per Definition als Abschlusszahlung oder allgemein auch als Schlusszahlung bezeichnet.
Wann fällt eine Abschlusszahlung an?
Eine Abschlusszahlung kann dann anfallen, wenn eine Person bei einem Laufzeitoptionsvertrag ihr Kündigungsrecht oder das Recht auf vorzeitige Vertragsbeendigung ausübt. Kündigt ein Leasingnehmer einen kündbaren Leasingvertrag, wird in diesem Fall eine Abschlusszahlung fällig.
Die Kündigung eines Leasingvertrags hängt dabei von der Art des Leasings und weiteren Kriterien wie zum Beispiel spezifischen Abmachungen ab. Dementsprechend kann eine ordentliche sowie eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Auch Zusatzregelungen inklusive eines Aufhebungsvertrags oder gar Widerrufs sind möglich.
Höhe der Abschlusszahlung
Bereits bei Vertragsbeginn wird die Höhe der Abschlusszahlung festgelegt. Dabei richtet sie sich nach dem Kündigungszeitpunkt und wird gestaffelt angegeben. Aus dieser Staffelung ergibt sich dann der genaue Betrag der Abschlusszahlung.
Durch die vorzeitige Vertragskündigung entgehen dem Leasing-Geber die Leasingraten für die verlorenen Monate. Außerdem haben sich Kosten wie zum Beispiel die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Objekts noch nicht amortisiert. Daher dient ihm die Schlusszahlung als Sicherheit und deckt seine Kosten.
Eigentum nach Abschlusszahlung
Sobald der Leasingvertrag aufgelöst oder gekündigt ist, muss der Leasingnehmer den geleasten Gegenstand zurückgeben.
Das Leasingobjekt zählt auch nach Begleichung der Schlusszahlung zunächst zum Eigentum des Leasinggebers. Dieser verkauft im Anschluss das Gut zum bestmöglichen Preis. Der Erlös aus diesem Verkauf wird jedoch zum größten Teil dem Leasingnehmer angerechnet und auf seine Schlusszahlung gutgeschrieben.