Aktivierung / aktivieren
Der Begriff Aktivierung ist ein buchhalterisches Verfahren, mit der folgenden Definition aus dem Rechnungswesen: die Aktivierung beschreibt die Aufnahme eines Vermögensgegenstandes nach seinem Kauf oder seiner Erstellung in die Aktivseite einer Bilanz. Nur durch die sogenannte Aktivierung eines Objektes ist es möglich, dieses in der Bilanz aufführen zu können.
Laut §246 HBG besteht Aktivierungspflicht. Das bedeutet, dass zum Bilanzstichtag grundsätzlich alle Vermögensgegenstände, sowie Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen sind, soweit keine gesonderten Ausnahmen bestehen. Im Gegensatz zur Pflicht der Aktivierung steht das Aktivierungswahlrecht.
Damit ein Gegenstand aktiviert werden kann, muss er außerdem gewisse Voraussetzungen erfüllen. So kann eine Aktivierung nur dann in Kraft treten, wenn das Gut:
- generell aktivierbar ist
- keinem Verbot zur Aktivierung unterstellt ist
- am Bilanzstichtag vorhanden ist
- bereits zum Betriebsvermögen gehört
- Eigentum des Bilanzierenden ist
Aktivierung bei Leasing
Auch bei Leasinggegenständen ist eine Aktivierung nötig. Sie ist erforderlich, um sicherzugehen, dass das Leasing-Gerät nur in einer Bilanz, nicht etwa in mehreren auftaucht. Nur diejenige Partei, die den Gegenstand aktiviert, kann ihn geltend machen.
Beim Leasing gibt es dazu jedoch keine einheitliche Regelung. Wer wie zu bilanzieren hat, hängt nämlich von der Frage nach dem zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum, sowie weiteren Informationen wie der Nutzungsdauer des Leasingobjektes ab.
Bei einem Standard-Leasingvertrag wird das Leasingobjekt wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich automatisch dem Leasinggeber zugerechnet. Dieser ist folglich Eigentümer des Leasingguts. Deshalb aktiviert nur der Leasinggeber das Objekt in seiner Bilanz und schreibt es nach den steuerlichen Richtlinien ab. Beim Leasingnehmer hingegen erfolgt keine Aktivierung, womit das Leasen bilanzneutral bleibt. Allerdings darf der Leasingnehmer, soweit dieser ebenfalls bilanziert, die gezahlten Leasingraten in seiner Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsausgaben aufführen.
Sind die Leasingverträge so gestaltet, dass gemäß den Leasing-Erlassen des Bundesfinanzministeriums das Leasingobjekt dem Leasingnehmer zuzurechnen ist, erfolgt die Aktivierung des Leasingobjektes bei diesem. Der Leasinggeber hat dann eine entsprechende Kaufpreisforderung in seinen Büchern auszuweisen. Ein solcher Fall kann auftreten, wenn der Leasing-Gegenstand voraussichtlich über seine gesamte Nutzungsdauer vom Leasingnehmer genutzt wird. Dies ist zum Beispiel beim Spezialleasing der Fall, oder auch sobald die Grundmietzeit mehr als 90% der Nutzungsdauer des geleasten Geräts ausmacht.
Alle Informationen und Grundsätze zur Aktivierung sind überdies in den sogenannten Leasing-Erlassen des Bundesfinanzministeriums festgelegt.