Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (AfA-Zeit)
In der Betriebswirtschaftslehre beschreibt der Begriff Nutzungsdauer ein abnutzbares Wirtschaftsgut genutzt werden kann. Ist ein Wirtschaftsgut einer bestimmten Abnutzung ausgesetzt, dann hat es eine allgemeine Nutzungsdauer. Hierbei wird zwischen der technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Nutzungsdauer unterschieden.
Die technische Nutzungsdauer ist darauf zurückzuführen, wie lange ein Wirtschaftsgut technische Leistung erbringen kann. Als Ausgangswert wird dabei ein unter üblichen Bedingungen arbeitender Betrieb genommen. Die technische Nutzungsdauer kann durch Maßnahmen wie Reparaturen oder Wartungen verlängert werden.
Die wirtschaftliche Nutzungsdauer beschreibt den Zeitraum, in dem ein Gegenstand wirtschaftlich rentabel genutzt werden kann. Sie endet, sobald sich seine Wirtschaftlichkeit dermaßen verschlechtert, dass der Gewinn des Unternehmens gemindert wird. Ein Wirtschaftsgut könnte zwar technisch noch funktional sein, aber wenn es aufgrund neuer Technologien wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist, verkauft oder geleast zu werden, endet die wirtschaftliche Lebenszeit.
Die rechtliche Dauer geht mit rechtlichen Rahmenbedingungen wie der Laufzeit von Patenten, Mieten oder Leasingverträgen einher.
Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist nach § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz die Basis für die Festlegung der Abschreibungszeit und legt die jährliche Abschreibung eines Wirtschaftsguts fest. Außerdem ist die Nutzungsdauer für die Höhe der Abschreibung, sowie den Abschreibungszeitraum entscheidend, was insbesondere in der Buchführung und bei der steuerlichen Bewertung von Unternehmen eine wesentliche Rolle spielt.
Die Abschreibungszeit ist in den amtlichen AfA-Tabellen festgelegt. AfA steht dabei für "Absetzung für Abnutzung". Die AfA-Tabellen gelten als Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen. Es handelt sich bei den Werten in den Tabellen jedoch um allgemeine Erfahrungswerte und nicht um bindende Rechtsnormen.
In den verschiedenen AfA-Tabellen des Finanzministeriums wird die Nutzungsdauer von unzähligen Wirtschaftsgütern benannt. Dabei gelten in vielen Bereichen gesonderte AfA-Tabellen, wie etwa im Gastgewerbe oder dem Schiffbau. Falls ein Wirtschaftsgut nicht in den AfA zu finden ist, kann ein ähnlicher Gegenstand gesucht und sich an dessen Nutzungsdauer orientiert werden, was etwa bei Software oder digitalen Inhalten der Falls sein kann.
Manchmal ist die betriebliche Nutzungsdauer in den AfA-Tabellen jedoch bereits als veraltet anzusehen. In so einem Fall kann ein Nachweis verwendet werden, um für dieses Gut eine betriebsindividuelle Nutzungsdauer anzusetzen und es dann einer schnelleren Abschreibung unterziehen zu können. Wird ein Wirtschaftsgut beispielsweise besonders intensiv durch Mehrschichtbetrieb genutzt, kann die Nutzungsdauer gegenüber den AfA-Tabellen verkürzt werden. Ebenso kann es notwendig sein, die ursprünglich geschätzte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer anzupassen, beispielsweise bei wesentlichen Änderungen der Nutzung oder bei außerplanmäßigen Wertverlusten. Solche Änderungen müssen dokumentiert und die Abschreibungsbeträge entsprechend angepasst werden.