Eigentum / Wirtschaftliches Eigentum

Im Privatrecht beschreibt der Begriff (zivilrechtliches) Eigentum nach §903 BGB die tatsächliche Herrschaft einer Person über ein Wirtschaftsgut. Ein Eigentümer kann mit seinem Eigentum verfahren wie er möchte. Eingeschränkt wird er in seinem Handeln nur vom Gesetz oder den Rechten Dritter.

Für steuerliche Zwecke hingegen wird ein Wirtschaftsgut jedoch dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet. Dieser hat nach handelsrechtlichen Grundsätzen die Pflicht, die Vermögensgegenstände in seiner Bilanz als Vermögen auszuweisen.
 

Wie wird das wirtschaftliche Eigentum ermittelt?

Doch wie definiert sich nun wirtschaftliches Eigentum? Wer über Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren eines Wirtschaftsguts verfügt und den zivilrechtlichen Eigentümer damit verdrängt, gilt gemeinhin als wirtschaftlicher Eigentümer. Das wirtschaftliche Eigentum unterscheidet sich folglich vom zivilrechtlichen und nicht immer muss der wirtschaftliche Eigentümer gleichzeitig auch der zivilrechtliche sein. In solchen Fällen kommt es meist zu einer Prüfung des Eigentums.

In der Praxis gibt es dafür unzählige rechtliche Gestaltungen, bei der diese beiden Formen auseinanderfallen können. Hierzu können beispielsweise Leasing- oder Treuhandverträge zählen.

Gerade das Leasing ist dabei ein Paradebeispiel und wird in der Abgabenordnung (AO) genauer geregelt. Bei Standard-Leasingverträgen liegt in der Regel sowohl das wirtschaftliche als auch das zivilrechtliche Eigentum beim Leasing-Geber. Allerdings schafft die AO darüber hinaus weiterführende Regeln für das Leasing von Mobilien und Immobilien, wo wirtschaftliches und zivilrechtliches Eigentum auseinanderfallen können.
 

Wie wirkt sich der Besitz auf das wirtschaftliche Eigentum aus?

Die Kernaussage der Regelungen in der AO lautet, dass die tatsächliche Herrschaft entscheidend ist, was in diesem Kontext der Besitz ist. „Besitz“ bedeutet, dass jemand tatsächlich über eine Sache verfügt, sie in seiner Gewalt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sache sein Eigentum ist oder nicht, also beispielsweise auch dann, wenn die Sache gemietet oder unrechtmäßig angeeignet ist. Der Besitzer darf über die Objekte nur im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Eigentümer verfügen. Der Leasing-Nehmer ist der Besitzer des Leasing-Objekts, während der Leasing-Geber in der Regel Eigentümer ist. Alle Einzelheiten, wie der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt nutzen kann und welche Pflichten er hat, sind im Leasingvertrag regelt.

Übt nämlich eine andere Person als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache aus, so fällt das wirtschaftliche Eigentum ihr zu. Die tatsächliche Herrschaft (Besitz) meint das wirtschaftliche Ausschließen des zivilrechtlichen Eigentümers auf die Einwirkung der Sache für die gewöhnliche Nutzungsdauer. Außerdem verpflichtet die AO dazu, jede Eigentumsentscheidung stets im individuellen Einzelfall zu prüfen und zuzuordnen.

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