Gewährleistungsansprüche
Da der Leasing-Geber in den Kaufvertrag für das Leasing-Objekt eingetreten ist, erwirbt er damit auch die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten. Diese tritt er an den Leasing-Nehmer ab. Der Leasing-Nehmer ist deshalb verpflichtet, bei Mängeln seine Gewährleistungsansprüche direkt beim Lieferanten geltend zu machen. Die Leasingraten muss er währenddessen weiterzahlen. Nach Ablauf der Gewährleistungszeit bestehen Ansprüche des Leasingnehmers weder gegenüber dem Lieferanten noch dem Leasinggeber.