Leasing-Erlasse
Zwischen 1971 und 1992 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mehrere behördliche Anordnungen, sogenannte Erlasse, zum Thema Leasing verabschiedet. Diese insgesamt vier Erlasse regeln die Zuordnung wirtschaftlichen Eigentums von gepachteten Gegenständen und sind bis heute gültig. Sie legen demnach fest, ob das wirtschaftliche Eigentum eines geleasten Objekts dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zugerechnet wird. Diese Erlasse bilden die steuerliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland.
Das BMF Schreiben bezieht sich auf bewegliche Wirtschaftsgüter (Mobilien), wie etwa Autos und auf unbewegliche Güter (Immobilien), wie etwa Gebäude und legt deren ertragssteuerliche Behandlung dar. Dabei ist die jeweilige Gestaltung des Leasingvertrags, sowie seine Durchführung wichtig. Beispielsweise richtet sich die Zurechnung nach Kriterien innerhalb der Leasingverträge wie etwa Kaufoption, Grundmietzeit oder Mietverlängerungsoptionen.
Die vier bislang veröffentlichten Leasing-Erlasse sind:
- Vollamortisations-Erlass Mobilien-Leasing vom 19.04.1971
- Vollamortisations-Erlass Immobilien-Leasing vom 21.03.1972
- Teilamortisations-Erlass Mobilien-Leasing vom 22.12.1975
- Teilamortisations-Erlass Immobilien-Leasing vom 23.12.1991
Grundsätzlich stellen diese „Leasing-Gesetze“ auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab, welche wiederrum in der in der amtlichen AfA-Tabelle geregelt ist. Wenn ein Leasingvertrag den rechtlichen Grundlagen entspricht, spricht man auch von „erlasskonform”.