Rückgabepflicht

Der Leasing-Geber ist der juristische Eigentümer des Leasing-Objekts. Deshalb muss der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt an ihn zurückgeben, wenn der Leasingvertrag endet und der Leasing-Nehmer nicht vorhat den Leasinggegenstand dauerhaft zu übernehmen. Kommt der Leasing-Nehmer dieser Pflicht nicht nach, kann der Leasing-Geber weiterhin die Zahlung der Leasingraten und gegebenenfalls zusätzlich Schadensersatz verlangen. Nach der gesetzlichen Vorstellung hat der Leasinggeber das Objekt beim Leasingnehmer abzuholen, soweit nichts anderes vereinbart ist oder sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.

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