Sach- und Preisgefahr
Als Käufer und Eigentümer hat der Leasing-Geber die Sach- und Preisgefahr des Leasing-Objekts zu tragen. Zur Sach- und Preisgefahr gehören alle Gefahren des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigung und der merkantilen Wertminderung. Im Rahmen des Leasingvertrages überträgt der Leasing-Geber die Sach- und Preisgefahr in der Regel auf den Leasing-Nehmer, da dieser für die Dauer des Leasingvertrages den alleinigen Einfluss auf das Leasing-Objekt hat. Je nach Vertragsvereinbarung mag der Leasingnehmer verpflichtet sein, die Leasingraten weiter zu leisten und das Leasinggut durch einen Leasinggegenstand gleicher Art und gleichen Wertes zu ersetzen.